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Sicherheitsregeln beim Gebäudereinigen

Fragen der Absicherung von Sicherheitsrisiken sind Einzelfallabhängig. Bei der Reinigung können durch Putzarbeiten Gefahrenquellen für Besucher, Mitarbeiter aufgrund der entstandenen Rutschgefahr beispielsweise bei frisch geputzten Böden hervorgerufen werden. 

Zusätzlich müssen zur sachgerechten Wahrnehmung des Reinigungsauftrages vereinzelt Gegenstände umgestellt werden, um sie nach Erledigung wieder ordnungsgemäß zu positionieren. Da in einem solchen Fall beispielsweise für Mitarbeiter die gewohnte Räumlichkeit verändert worden ist, besteht eine Stoß- und Verletzungsgefahr bei von im Raum umgestellten Gegenständen.
Das Realisierungspotential solcher Gefahren ergibt sich daraus, dass arbeitende Menschen entweder durch ein Kurzgespräch abgelenkt werden, oder selber im Gebäude Gegenstände transportieren müssen, die im Einzelfall die freie Sicht nehmen.

Wo verstecken sich Gefahren?
Ein hohes Gefahrpotential bergen insbesondere verwinkelte Räumlichkeiten und Gebäude, die unübersichtlich sein können. Auch Produktionsstätten die zu säubern sind, bieten ein hohes Gefahrpotential. Die unzureichende Absicherung gereinigter Flächen kann sich speziell beim Gang zu und in den Sanitäranlagen realisieren. 

Eine Möglichkeit, vor solchen Gefahrenquellen zu schützen ist es, Warnvorrichtungen anzubringen. Das kann mit Hinweisschilder geschehen. Das empfiehlt sich beispielsweise speziell bei Fliesen-, Parkett- oder PVC-Böden. Bei einem mit Personen hoch frequentierten Gebäude, bei dem Hinweisschilder nicht ausreichen, kann zusätzlich eine Absperrung bestehend aus transportablen Ständern und anderen Haltevorrichtungen, die mit deutlich sichtbarem Sicherheitsband verbunden werden, erfolgen.
Bei Produktionsstätten kann die kurzfristige Nutzungsuntersagung durch die Befugten in Betracht gezogen werden.

Wo sichert man ab?
Die Bereiche, die der Absicherung unterliegen, richten sich nach der Art des Gebäudes und dem damit verbundenen Zweck. Insbesondere Biliotheken oder Geschäfte mit großen Durchgängen, Eingangshallen und Fluren bergen Gefahrenquellen in sich.

Der Verursacher der Gefahrenquelle ist zur Absicherung berufen, da die pflichtgerechte Wahrnehmung des Auftrages dies verlangt. Abhängig vom Einzelfall kann dies das Putzunternehmen sein, aber auch der Auftraggeber. Benötigt werden abhängig vom Einzelfall zur Absicherung Sicherheitsband, Haltevorrichtungen und Hinweisschilder. 

Welche Folgen hat eine Verletzung der Sicherungspflicht?
Die Folgen von Regressansprüchen können abhängig vom Einzelfall die Zahlung von Schmerzengeld, Schadensersatz, oder einer Rente sein.


 

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